§ 4 PostAufgÜberlG – Postrechtliche Rechte und Pflichten; regulierungsbehördliche Verwaltungsakte |
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(1) Für den Fall, dass die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung nach §
1 Absatz 1 Gebrauch macht, gehen die folgenden Rechte und Pflichten nach dem Postgesetz vom 15. Juli 2024 (
BGBl. 2024 I Nr. 236) zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufgabenübertragung nach §
1 Absatz 1 und 2 von dem Vorgängerunternehmen auf das Nachfolgeunternehmen über:
- 1.
das Recht, Postdienstleistungen zu erbringen nach §
4 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Postgesetzes, auch in Verbindung mit §
112 Absatz 1 des Postgesetzes,
- 2.
die Pflicht zur Erbringung des Universaldienstes nach §
15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Postgesetzes und
- 3.
die Pflicht nach §
61 des Postgesetzes, Schriftstücke unabhängig von ihrem Gewicht nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen.
(2) Mit dem Übergang des Rechts nach Absatz 1 Nummer 1 ist das Nachfolgeunternehmen anstelle des Vorgängerunternehmens in das Verzeichnis nach §
4 Absatz 1 des Postgesetzes einzutragen. §
4 Absatz 2 bis 4 und 6 findet in diesem Fall keine Anwendung. §
6 Absatz 1 Satz 2 des Postgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Bis zum Vollzug der Eintragung gilt das Nachfolgeunternehmen als eingetragen nach §
4 Absatz 1 des Postgesetzes. Mit dem Übergang der Pflicht nach Absatz 1 Nummer 3 gehen auch die Hoheitsbefugnisse im Sinne des §
61 Satz 2 des Postgesetzes auf das Nachfolgeunternehmen als beliehenem Unternehmer über.
(3) Verwaltungsakte, die auf Grundlage des Postgesetzes, einer aufgrund des Postgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder aufgrund der Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung vom 1. Juli 2019 (
BGBl. I S. 904), die durch Artikel 36 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (
BGBl. 2024 I Nr. 236, Nr. 331) geändert worden ist, gegenüber dem Vorgängerunternehmen erlassen worden sind oder diesem gegenüber fortgelten und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufgabenübertragung nach §
1 Absatz 1 und 2 nicht erledigt (§
43 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder aufgehoben worden sind, gelten mit der Maßgabe fort, dass sie auch als gegenüber dem Nachfolgeunternehmen erlassen gelten. Satz 1 gilt für Feststellungen nach §
112 Absatz 6 des Postgesetzes, die gegenüber dem Vorgängerunternehmen fortgelten, entsprechend.