In Angelegenheiten, in denen das Bundesministerium der Finanzen gemäß §
3 Abs. 2 Satz 2, Absatz 6 und 8 sowie §
20 Abs. 2 Entscheidungen und Maßnahmen bezüglich der bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten trifft, wird die Interessenvertretung der betroffenen Beamten vom Betriebsrat wahrgenommen. In den Angelegenheiten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nr. 4 bis 6 sowie §
86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach §
4 Abs. 4 Satz 1 und 2 gelten die §§
28 bis
30 entsprechend. Sind in diesen Angelegenheiten Interessen schwerbehinderter Menschen berührt, ist die Schwerbehindertenvertretung des Betriebs im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu beteiligen.