In Angelegenheiten des §
28 hat der Vertreter der Beamten im Gesamtbetriebsrat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem er gewählt wurde, wahlberechtigte Beamte in der Wählerliste eingetragen sind. §
47 Abs. 8 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.