PreisStatG
Gesetz über die Preisstatistik (PreisStatG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
09.08.1958
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 27.2.2025 I Nr. 71
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§ 4 PreisStatG

(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 2 erfaßt die Preise und Entgelte für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Werk- und Dienstleistungen.
(1a) § 3 Absatz 1a gilt entsprechend.
(2) Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und selbständig tätigen Personen des Werk- und Dienstleistungsbereichs sowie Behörden und Einrichtungen. Die Erhebungen werden bei höchstens 22 000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.