PreisStatG
Gesetz über die Preisstatistik (PreisStatG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
09.08.1958
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 27.2.2025 I Nr. 71
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§ 6 PreisStatG

(1) Die Statistik nach § 2 Nummer 4 erfasst die Mieten einschließlich Umlagen und Zuschläge für nach Arten und Merkmalen bezeichneten Wohnraum, Gewerberaum, Garagen und Stellplätze.
(2) Auskunftspflichtig sind die Vertragsparteien. Die Erhebungen werden bei höchstens 38 000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.