§ 70 PStG – Bußgeldvorschriften |
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen §
11 Absatz 2, auch in Verbindung mit §
17 Satz 1, eine dort genannte Handlung begeht oder einen dort genannten Vertrag abschließt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
als Person nach §
19 Satz 1 Nummer 1 entgegen §
18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2,
- 2.
als Träger einer Einrichtung nach §
20 Satz 1 entgegen §
18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2,
- 3.
entgegen §
24 Abs. 1 Satz 1,
- 4.
als Person nach §
29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 entgegen §
28 Nr. 1 oder
- 5.
als Träger einer Einrichtung nach §
30 Abs. 1 in Verbindung mit §
20 Satz 1 entgegen §
28 Nr. 2
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.