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RAG 1988

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 5  Allgemeine Bemessungsgrundlage

Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1988 beträgt
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 29.814 Deutsche Mark
und  
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 30.129 Deutsche Mark.