Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist unzulässig, soweit sie nicht erlaubt wird
- 1.
durch §
5 Absatz 1 Satz 1, §
6 Absatz 1, §
7 Absatz 1 Satz 1, §
8 Absatz 1, §
10 Absatz 1 Satz 1 oder §
15 Absatz 1 Satz 1 oder 2 und Absatz 2 Satz 1 und 5 oder
- 2.
durch oder aufgrund eines anderen Gesetzes.