RennwLottG 2021
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG 2021)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
25.06.2021
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 1 G v. 23.5.2022 I 752
Ersetzt G v. 8.4.1922 RGBl I 1922, 335, 393 (RennwLottG)
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§ 8 RennwLottG 2021 – Steuergegenstand

(1) Jede von einem im Inland ansässigen Betreiber eines Totalisators gehaltene Wette, die aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossen wird, unterliegt der Rennwettsteuer. Sie wird als Totalisatorsteuer erhoben.
(2) Jede von einer im Inland ansässigen Person, die nicht Totalisatorbetreiber ist, gehaltene Wette, die aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossen wird, unterliegt der Rennwettsteuer. Sie wird als Buchmachersteuer erhoben.