RennwLottG 2021
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG 2021)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
25.06.2021
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 1 G v. 23.5.2022 I 752
Ersetzt G v. 8.4.1922 RGBl I 1922, 335, 393 (RennwLottG)
RennwLottG 2021 vollständig anzeigen

§ 9 RennwLottG 2021 – Bemessungsgrundlage

(1) Die Rennwettsteuer bemisst sich nach dem geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Rennwettsteuer. Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette nach § 8.
(2) Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder verrechnet wird, weil
1.
ein Rennen für ungültig erklärt wird,
2.
ein Rennen, für das die Wette abgeschlossen ist, nicht zustande kommt oder
3.
ein Pferd, auf das sich die Wette bezieht, an dem Rennen nicht teilnimmt,
mindert die Bemessungsgrundlage in dem Anmeldungszeitraum (§ 13), in dem die Rückzahlung oder Verrechnung vorgenommen wird.