(2) Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder verrechnet wird, weil
- 1.
ein Rennen für ungültig erklärt wird,
- 2.
ein Rennen, für das die Wette abgeschlossen ist, nicht zustande kommt oder
- 3.
ein Pferd, auf das sich die Wette bezieht, an dem Rennen nicht teilnimmt,
mindert die Bemessungsgrundlage in dem Anmeldungszeitraum (§
13), in dem die Rückzahlung oder Verrechnung vorgenommen wird.