RiWG
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Richterwahlgesetz (RiWG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
25.08.1950
Fundstelle:
BGBl 1950, 368
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 133 V v. 31.8.
2015 I 1474
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§ 9 RiWG
(1) Der zuständige Bundesminister oder sein Vertreter in der Bundesregierung führt den Vorsitz. Er hat kein Stimmrecht.
(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt.
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