RiWG
Richterwahlgesetz (RiWG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
25.08.1950
Fundstelle:
BGBl 1950, 368
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 133 V v. 31.8.2015 I 1474
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§ 8 RiWG

(1) Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz beruft den Richterwahlausschuß ein.
(2) Die Einladung muß die Tagesordnung für die Sitzung des Richterwahlausschusses enthalten und den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.