Die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt, soweit sich nicht aus §
20 Absatz 1 Nummer 12 (zu den §§ 726ff. der Zivilprozessordnung), aus §
21 Nummer 1 (Festsetzungsverfahren) und aus §
24 (Aufnahme von Erklärungen) etwas anderes ergibt.