RPflG 1969
Rechtspflegergesetz (RPflG 1969)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
05.11.1969
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 14.4.2013 I 778, 2014 I 46;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.6.2024 I Nr. 206
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§ 27 RPflG 1969 – Pflicht zur Wahrnehmung sonstiger Dienstgeschäfte

(1) Durch die Beschäftigung eines Beamten als Rechtspfleger wird seine Pflicht, andere Dienstgeschäfte einschließlich der Geschäfte des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrzunehmen, nicht berührt.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die sonstigen Dienstgeschäfte eines mit den Aufgaben des Rechtspflegers betrauten Beamten nicht anzuwenden.