RSiedlG
Reichssiedlungsgesetz (RSiedlG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
11.08.1919
Fundstelle:
RGBl 1919, 1429
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 29.7.2009 I 2355
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§ 26 RSiedlG

Der Reichsarbeitsminister ist ermächtigt, soweit nichts anderes bestimmt ist, nähere Vorschriften, insbesondere zur Ausführung dieses Gesetzes, zu erlassen. Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die Landeszentralbehörden die erforderlichen Vorschriften erlassen.