RSiedlGErgG 1935
Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes (RSiedlGErgG 1935)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
04.01.1935
Fundstelle:
RGBl I 1935, 1
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§ 9 RSiedlGErgG 1935

(1) Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bestimmt, welche Behörden die nach diesem Gesetze der Siedlungsbehörde zustehenden Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen haben und welche Siedlungsunternehmen innerhalb eines Bezirks zur Siedlung zugelassen sind.
(2) Die zuständigen Reichsminister erlassen die zur Durchführung ... dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.