RÜG
Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
25.07.1991
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 17.7.2017 I 2575
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§ 29 RÜG – Festbetrag

Der Festbetrag beträgt bei
1. weniger als 25 Arbeitsjahren 170 Deutsche Mark,
2. 25 bis weniger als 30 Arbeitsjahren 180 Deutsche Mark,
3. 30 bis weniger als 35 Arbeitsjahren 190 Deutsche Mark,
4. 35 bis weniger als 40 Arbeitsjahren 200 Deutsche Mark und
5. 40 und mehr Arbeitsjahren 210 Deutsche Mark.