Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und
Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG)
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§ 30 RÜG – Steigerungsbetrag |
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Der Steigerungsbetrag ergibt sich aus der Vervielfältigung von
- 1.
beitragspflichtigem Durchschnittseinkommen,
- 2.
Anzahl der Arbeitsjahre und
- 3.
Steigerungssatz.