RVO
Reichsversicherungsordnung (RVO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
19.07.1911
Fundstelle:
RGBl 1911, 509
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 23.10.2012 I 2246
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§ 355 RVO

(1) Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand die volljährigen Angestellten zu hören.
(2) Die Dienstordnung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn Zahl oder Besoldung der Angestellten in auffälligem Mißverhältnis zu ihren Aufgaben steht.
(3) Das gleiche gilt für Änderung der Dienstordnung.