RVO
Reichsversicherungsordnung (RVO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
19.07.1911
Fundstelle:
RGBl 1911, 509
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 23.10.2012 I 2246
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§ 356 RVO

Reicht eine Kasse trotz Aufforderung in der gesetzten Frist keine Dienstordnung ein, so stellt die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung rechtsverbindlich fest. Das gleiche gilt für angeordnete Änderungen und Ergänzungen.