SanOffzVergV
Verordnung über die Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern (Sanitätsdienstvergütungsverordnung - SanOffzVergV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
27.04.2012
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 6.3.2025 I Nr. 78
SanOffzVergV vollständig anzeigen

§ 7 SanOffzVergV – Ausschluss des Vergütungsanspruchs

Eine Vergütung wird nicht gewährt
1.
für nach § 2 berücksichtigte Zeiten eines Bereitschaftsdienstes und Zeiten einer tatsächlichen Inanspruchnahme während angeordneter Rufbereitschaft, wenn die entsprechend § 4 gerundete Summe dieser Zeiten 5 Stunden im Kalendermonat nicht übersteigt; bei Teilzeitbeschäftigung werden die 5 Stunden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt,
2.
mit Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles oder nach einem Beschluss nach Artikel 80a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes oder
3.
für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der Streitkräfte, die das Bundesministerium der Verteidigung anordnet, um die notwendige Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herzustellen.