In folgenden Fällen ist der Datenanbieter verpflichtet, Anfragen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskanzleramt, auf Verbreiten von Daten gegenüber jeder anderen Anfrage vorrangig zu bedienen:
- 1.
- 2.
im Verteidigungsfall gemäß Artikel
115 Buchstabe a bis l des Grundgesetzes,
- 3.
wenn die Voraussetzungen des inneren Notstandes gemäß Artikel
91 des Grundgesetzes vorliegen,
- 4.
im Spannungsfall gemäß Artikel
80a des Grundgesetzes oder
- 5.
wenn im Ausland eingesetzte militärische oder zivile Kräfte der Bundesrepublik Deutschland oder an den deutschen Auslandsvertretungen tätige Beschäftigte des auswärtigen Dienstes, die einer konkreten Beeinträchtigung der äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland entgegenwirken, gegenwärtig gefährdet sind.