SatDSiG
Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten (Satellitendatensicherheitsgesetz - SatDSiG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
23.11.2007
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.4.2021 I 771
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§ 22 SatDSiG – Verpflichtung des Betreibers

Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems ist verpflichtet, in den Fällen des § 21 Aufträge zur Erzeugung von Daten für die Bundesrepublik Deutschland gegenüber jedem anderen Auftrag zur Erzeugung von Daten vorrangig zu behandeln. Unbeschadet des Satzes 1 soll die Erdfernerkundungsanfrage der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskanzleramt, bei einem Datenanbieter erfolgen. Erfolgt diese dennoch bei dem Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems, bedarf dieser zum Verbreiten dieser Daten keiner Zulassung nach § 11.