§ 24 SatDSiG – Zuständigkeit |
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(1) Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
(2) Zuständig für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung nach §
4 Abs. 2 und §
12 Abs. 2 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
(3) (weggefallen)