(1) Unbeschadet der Verpflichtungen aus diesem Teil kann für die Erzeugung der Daten nach §
22 sowie für die Bedienung der Anfrage nach §
21 eine Vergütung verlangt werden. Die Vergütung soll dem jeweiligen durchschnittlichen Marktpreis entsprechen.
(2) Weitergehende Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland sind ausgeschlossen.