SchAusrV 2026
Schiffsausrüstungsverordnung (SchAusrV 2026)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
18.06.2026
Fundstelle:
Ersetzt V 9510-1-29 v. 1.10.2008 I 1913 (SchAusrV)
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§ 27 SchAusrV 2026 – Bevollmächtigter für die Europäische Union

(1) Ein Hersteller für Schiffsausrüstung, der keinen Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union hat, hat schriftlich unter Nennung von Namen und Kontaktanschrift einen Bevollmächtigten für die Europäische Union zu benennen.
(2) Der Bevollmächtigte hat
1.
die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen sowie alle weiteren erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts für mindestens zehn Jahre nach der Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens bereit zu halten, wobei die Bereithaltungsdauer in keinem Fall kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung,
2.
dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts in deutscher oder mit Zustimmung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie in einer anderen Sprache auszuhändigen und
3.
mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Produkten verbunden sind, die zu seinem Aufgabenbereich gehören, zusammenzuarbeiten.