SchAusrV 2026
Schiffsausrüstungsverordnung (SchAusrV 2026)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
18.06.2026
Fundstelle:
Ersetzt V 9510-1-29 v. 1.10.2008 I 1913 (SchAusrV)
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§ 36 SchAusrV 2026 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 11 Absatz 1 eine EU-Konformitätserklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
2.
entgegen § 21 Absatz 4 Satz 2 eine Konformitätsbescheinigung ausstellt,
3.
entgegen § 21 Absatz 5 Satz 2 eine Konformitätsbescheinigung nicht aussetzt, nicht oder nicht richtig einschränkt oder nicht zurückzieht oder
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 25 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen.