mit allen erforderlichen Anleitungen und Informationen nach §
26 Absatz 4 ausgestattet ist und der Hersteller die in Anhang II Abschnitt I Nummer 3 der
Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 im Fall einer Baumusterprüfung und Abschnitt V Nummer 2 der
Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 im Fall einer Einzelprüfung genannten zugehörigen technischen Unterlagen vollständig erstellt hat und diese aufbewahrt und bereithält.