SchAusrV 2026
Schiffsausrüstungsverordnung (SchAusrV 2026)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
18.06.2026
Fundstelle:
Ersetzt V 9510-1-29 v. 1.10.2008 I 1913 (SchAusrV)
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§ 4 SchAusrV 2026 – Anforderungen an Schiffsausrüstung

Ein Wirtschaftsakteur darf Schiffsausrüstung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 nur dann auf dem Markt bereitstellen, wenn diese im Zeitpunkt der Bereitstellung
1.
den Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie den Prüfnormen der zum Zeitpunkt der Bereitstellung geltenden Durchführungsverordnung nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU entspricht,
2.
ein ordnungsgemäßes EU-Konformitätsbewertungsverfahren nach § 10 durchlaufen hat und die notwendigen und gültigen Konformitätsbescheinigungen vorhanden sind,
3.
mit einem Steuerrad-Kennzeichen nach § 12 oder einer elektronischen Kennzeichnung nach § 13 versehen ist und die übrigen Kennzeichnungspflichten dieser Verordnung erfüllt,
4.
über eine bezogen auf die jeweilige Schiffsausrüstung aktuelle und durch den Hersteller korrekt ausgestellte EU-Konformitätserklärung nach § 11 verfügt und
5.
mit allen erforderlichen Anleitungen und Informationen nach § 26 Absatz 4 ausgestattet ist und der Hersteller die in Anhang II Abschnitt I Nummer 3 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 im Fall einer Baumusterprüfung und Abschnitt V Nummer 2 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 im Fall einer Einzelprüfung genannten zugehörigen technischen Unterlagen vollständig erstellt hat und diese aufbewahrt und bereithält.