entgegen §
1 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach §
1 Absatz 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
1 Absatz 1 Satz 3, eine Reinigung, eine Überprüfung oder eine Schornsteinfegerarbeit nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,