SchRegO
Schiffsregisterordnung (SchRegO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
19.12.1940
Fundstelle:
RGBl I 1940, 1591
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 26.5.1994 I 1133;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 18.6.2026 I Nr. 184
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§ 32 SchRegO

Wird bei einem Seeschiff die Eintragung eines neuen Eigentümers oder des Erwerbers einer Schiffspart beantragt, so ist nachzuweisen, daß das Schiff weiterhin zur Führung der Bundesflagge berechtigt ist.