SchRegO
Schiffsregisterordnung (SchRegO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
19.12.1940
Fundstelle:
RGBl I 1940, 1591
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 26.5.1994 I 1133;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 18.6.2026 I Nr. 184
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§ 31 SchRegO

(1) Zur Berichtigung des Schiffregisters bedarf es der Bewilligung nach § 29 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
(2) Ein neuer Eigentümer darf im Wege der Berichtigung des Schiffsregisters auf Grund einer Bewilligung nach § 29 nur mit seiner Zustimmung eingetragen werden, sofern nicht der Fall des § 24 vorliegt.