SchRegO
Schiffsregisterordnung (SchRegO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
19.12.1940
Fundstelle:
RGBl I 1940, 1591
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 26.5.1994 I 1133;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 18.6.2026 I Nr. 184
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§ 73 SchRegO

Die Eintragung des Schiffsbauwerks wird gelöscht,
1.
wenn der Inhaber der Schiffswerft anmeldet, daß das Schiff ins Ausland abgeliefert ist;
2.
wenn der Eigentümer des Schiffsbauwerks und der Inhaber der Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut wird, die Löschung beantragen;
3.
wenn das Schiffsbauwerk untergegangen ist.
In den Fällen der Nummern 1, 2 bedarf es, wenn das Schiffsbauwerk mit einer Schiffshypothek belastet ist, der Löschungsbewilligung des Schiffshypothekengläubigers und der sonst aus dem Schiffsbauregister ersichtlichen Berechtigten.