Auf im Bau befindliche Schwimmdocks sind die Vorschriften der §§
66 bis
71,
73 entsprechend anzuwenden. Nach Fertigstellung des eingetragenen Bauwerks ist diese Tatsache sowie der Ort, an dem das Schwimmdock gewöhnlich liegt (Lageort), in das Schiffsbauregister einzutragen.