SchRG
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Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (SchRG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
15.11.1940
Fundstelle:
RGBl I 1940, 1499
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.1.
2013 I 91
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§ 46 SchRG
Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Schiff.
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