SchRG
Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (SchRG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
15.11.1940
Fundstelle:
RGBl I 1940, 1499
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.1.2013 I 91
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§ 47 SchRG

(1) Der Gläubiger kann seine Befriedigung aus dem Schiff und den Gegenständen, auf die sich die Schiffshypothek erstreckt, nur im Wege der Zwangsvollstreckung suchen.
(2) Bei einer Gesamtschiffshypothek kann der Gläubiger die Befriedigung aus jedem der Schiffe ganz oder zu einem Teil suchen.