SchRG
Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (SchRG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
15.11.1940
Fundstelle:
RGBl I 1940, 1499
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.1.2013 I 91
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§ 48 SchRG

Bei der Verfolgung des Rechts aus der Schiffshypothek gilt zugunsten des Gläubigers als Eigentümer, wer im Schiffsregister als Eigentümer eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die Schiffshypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.