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SchVerschrFrdWäG

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 1

Lautet eine im Ausland aufgenommene, in Wertpapieren verbriefte Anleihe auf eine ausländische Währung - unbeschadet ob mit oder ohne Goldklausel -, so ist im Falle einer Abwertung dieser Währung für den Umfang der Zahlungsverpflichtung des Schuldners die abgewertete Währung maßgebend.