SchwbAV 1988
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV 1988)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
28.03.1988
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.11.2023 I Nr. 323
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§ 26a SchwbAV 1988 – Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener

Arbeitgeber, die ohne Beschäftigungspflicht (§ 154 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) besonders betroffene schwerbehinderte Menschen zur Berufsausbildung einstellen, können Zuschüsse zu den Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren bei der Berufsausbildung, erhalten.