SchwbAwV
Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
15.05.1981
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 25.7.1991 I 1739;
zuletzt geändert durch Art. 52 G v. 20.8.2021 I 3932
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§ 4 SchwbAwV – Sonstige Eintragungen

(1) Die Eintragung von Sondervermerken zum Nachweis von weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die schwerbehinderten Menschen nach landesrechtlichen Vorschriften zustehen, ist zulässig.
(2) Die Eintragung von Merkzeichen oder sonstigen Vermerken, die in dieser Verordnung (§§ 2, 3, 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 3) nicht vorgesehen sind, ist unzulässig.