SeeBewachV
Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen (Seeschiffbewachungsverordnung - SeeBewachV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
11.06.2013
Fundstelle:
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§ 7 SeeBewachV – Anforderungen an die eingesetzten Personen

Das Bewachungsunternehmen darf für Bewachungsaufgaben nur Personen einsetzen, die
1.
zuverlässig sind (§ 8),
2.
mindestens 18 Jahre alt sind,
3.
persönlich geeignet sind (§ 9) und
4.
über die notwendige Sachkunde verfügen (§ 10).