SeeBewachV
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Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen (Seeschiffbewachungsverordnung - SeeBewachV)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
11.06.2013
Fundstelle:
BGBl I 2013, 1562
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§ 7 SeeBewachV – Anforderungen an die eingesetzten Personen
Das Bewachungsunternehmen darf für Bewachungsaufgaben nur Personen einsetzen, die
1.
zuverlässig sind (§
8
),
2.
mindestens 18 Jahre alt sind,
3.
persönlich geeignet sind (§
9
) und
4.
über die notwendige Sachkunde verfügen (§
10
).
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