ein Führungszeugnis nach §
30 oder §
30b des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (
BGBl. I S. 1229;
1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (
BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, das nicht früher als drei Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf, oder ein gleichwertiges ausländisches Dokument, das sofern es nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, in einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen ist.