Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§
6 bis
10 des Soldatenversorgungsgesetzes, nach §
3 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und nach diesem Gesetz können bei Vorliegen der anerkannten Schädigungsfolge ergänzt werden durch:
- 1.
Leistungen zur Mobilität nach §
18,
- 2.
Leistungen der Wohnungshilfe nach §
41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.
Reisekosten und Verdienstausfall nach §
43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- 4.
Leistungen der Haushaltshilfe und Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach §
42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
soweit diese nicht bereits anderweitig erbracht werden.