(1) Auf Soldaten, die am 31. Dezember 2025 freiwilligen Wehrdienst nach §
58b in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung leisten, ist §
58b in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Soldaten, die am 31. Dezember 2025 freiwilligen Wehrdienst nach §
58b in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung mit einer Restdienstzeit von mindestens zwölf Monaten leisten, werden auf Antrag unter Beibehaltung der festgesetzten Dienstzeit nach Maßgabe des §
4 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen.