Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes nach §
5 des Wehrpflichtgesetzes oder die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes nach §
6a des Wehrpflichtgesetzes anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach §
58b leisten, entsprechend anzuwenden.