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SGB5§303fEÜV

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 1  Übertragung der Ermächtigung

Die in § 303f Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltene Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte übertragen.