(1) Die Mitgliedschaft bei einer Pflegekasse beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen des §
20, des §
21 oder des §
21a vorliegen. Sie endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des §
20, des §
21 oder des §
21a entfallen, sofern nicht das Recht zur Weiterversicherung nach §
26 ausgeübt wird. Für die nach §
20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Versicherten gelten §
186 Abs. 11 und §
190 Abs. 13 des Fünften Buches entsprechend.
(2) Für das Fortbestehen der Mitgliedschaft gelten die §§
189,
192 des Fünften Buches sowie §
25 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend.