Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für Zusatzerhebungen nach §
128 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere regeln über
- a)
den Kreis der Auskunftspflichtigen nach §
125 Abs. 2,
- b)
die Gruppen von Leistungsberechtigten, denen Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden,
- c)
die Leistungsberechtigten, denen bestimmte einzelne Leistungen der Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden,
- d)
den Zeitpunkt der Erhebungen,
- e)
die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§
122 und
123 und
- f)
die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe).