§ 63 SGB 12 – Leistungen für Pflegebedürftige |
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(1) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5
- 1.
häusliche Pflege in Form von
- a)
- b)
häuslicher Pflegehilfe (§
64b),
- c)
Verhinderungspflege (§
64c),
- d)
Pflegehilfsmitteln (§
64d),
- e)
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§
64e),
- f)
anderen Leistungen (§
64f),
- g)
digitalen Pflegeanwendungen (§
64j),
- h)
ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§
64k),
- 2.
teilstationäre Pflege (§
64g),
- 3.
- 4.
einen Entlastungsbetrag (§
64i) und
- 5.
stationäre Pflege (§
65).
Die Hilfe zur Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein.
(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1
- 1.
Pflegehilfsmittel (§
64d),
- 2.
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§
64e),
- 3.
digitale Pflegeanwendungen (§
64j),
- 4.
ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§
64k) und
- 5.
einen Entlastungsbetrag (§
66).
(3) Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt. § 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden.