(1) Bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld nach §
44a Absatz 3 des Elften Buches beziehen, gelten 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts als beitragspflichtige Einnahmen.
(2) Für Personen, deren Mitgliedschaft nach §
192 Absatz 1 Nummer 2 erhalten bleibt, gelten §
226 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 sowie die §§
228 bis
231 entsprechend. Die Einnahmen nach §
226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 unterliegen höchstens in dem Umfang der Beitragspflicht, in dem zuletzt vor dem Bezug des Pflegeunterstützungsgeldes Beitragspflicht bestand. Für freiwillige Mitglieder gilt Satz 2 entsprechend.