§ 233 SGB 5 – Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute |
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(1) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist.
(2) §
226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§
228 bis
231 gelten entsprechend.